Inhaltsangabe:

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeit                                                                                 
  • 2: Zweck                                                                                                                
  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes                                                
  • 4: Arten der Mitgliedschaft                                                                                
  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft                                                                             
  • 6: Ehrung von Mitgliedern                                                                                  
  • 7: Beendigung der Mitgliedschaft                                                                     
  • 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder                                                            
  • 9: Vereinsorgane                                                                                                  
  • 10: Generalversammlung                                                                                  
  • 11: Aufgaben der Generalversammlung                                                        
  • 12: Ausschuss                                                                                                       
  • 13: Aufgaben des Ausschusses                                                               
  • 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Ausschussmitglieder 
  • 15: Rechnungsprüfer 
  • 16: Schiedsgericht 
  • 17: Freiwillige Auflösung des Vereins                                                                   

Neufassung November 2004

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeit

(1)       Der Verein führt den Namen "Funkenzunft Bings-Stallehr-Radin" (offizielle Abkürzung "FZ-BSR"). Das Vereinsabzeichen ist der Kopf
            eines Schafbockes auf gelbem Hintergrund. Der Zunftruf  ist " Bigi – Bigi – Mäh ".

(2)       Er hat seinen Sitz in Bings und erstreckt seine Tätigkeiten in erster Linie auf Bings-Stallehr-Radin und in Folge auf das
            Bundesland Vorarlberg.

(3)       Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  • 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erhaltung und Förderung von alten Volksbräuchen, insbesondere von altem Fasnatbrauchtum (Maskenläufen, Funkenabbrennen, Fasnatblättle, etc. )

  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)       Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)       Als ideelle Mittel dienen

  1. a) die Abhaltung und Beteiligung an volkstümlichen Fasnatveranstaltungen, sowie Funkenabbrennen;
  2. b) die Abhaltung von Zunftversammlungen;
  3. c) die Durchführung von Kinderfasnatveranstaltungen, Maskenläufen, Fasnatumzügen;
  4. d) die Durchführung von Veranstaltungen für die Dorfgemeinschaft in Bings-Stallehr-Radin (z.B.: Kinderfeste, Fußballturnier, Lättleschießen, Zunftball, etc. ).

(3)       Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. a) Spenden, Subventionen, Sammlungen, sonstige Zuwendungen;
  2. b) Einnahmen aus Veranstaltungen.
  • 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)       Aktive Mitglieder (im folgenden kurz Mitglieder genannt) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Nach Ablegung einer Probezeit von einem Jahr, welche durch den Ausschuss verlängert werden kann, ist die Mitgliedschaft zu erlangen.

(3)       Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 (1)      Mitglieder des Vereins können alle natürliche Personen, ab dem 16. Lebensjahr, welche altes Volksbrauchtum, insbesondere altes Fasnatbrauchtum, praktisch ausüben und fördern wollen und die im § 4 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, werden.

(2)       Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der Ausschuss. Der Vorschlag zur Aufnahme muss von mindestens 2 (zwei) Ausschussmitgliedern unterstützt werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3)       Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Ausschuss.

  • 6: Ehrung von Mitgliedern
  • Mitglieder, die 15 Jahre hindurch dem Verein angehören, erhalten die Zunftmedaille in Silber.
  • Mitglieder, die 20 Jahre hindurch dem Verein angehören, erhalten die Zunftmedaille in Gold.
  • Ehrenmitglieder erhalten unbeschadet der Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit die Zunftmedaille in Gold.
  • 7: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2)      Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Ausschuss auch wegen grober Verletzung
           anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 
(3)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 2 genannten Gründen von der
           Generalversammlung über Antrag des Ausschusses beschlossen werden.

  • 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • In der Mitgliedervollversammlung und in der Generalversammlung besitzen nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder das Stimmrecht.
  • Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  • Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet bei vereinseigenen Veranstaltungen (§3 (2)) teilzunehmen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  • 9: Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Ausschuss (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

  • 10: Generalversammlung

(1)       Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet 1x jährlich gegen Ende des Kalenderjahres statt.

(2)       Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Ausschusses, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3)       Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Zunftmeister.

(4)       Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Zunftmeister schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.

(5)       Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)       Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme.

(7)       Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(8)       Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Zunftmeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz.

  • 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  2. b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Ausschusses und der Rechnungsprüfer;
  3. c) Entlastung des Ausschusses
  4. d) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  5. e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  • 12: Ausschuss (Vorstand)

(1)       Der Ausschuss besteht aus dem Zunftmeister seinen zwei Stellvertretern, dem Funkenmeister, dem Zunftschreiber, dem Säckelwart, dem Wirtschafter und dem Archivar. Neben den genannten Funktionen können noch ein Chronist sowie eine erforderliche Anzahl von Beiräten dem Ausschuss angehören.

(2)       Der Ausschuss wird von der Generalversammlung gewählt. Der Ausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Ausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Ausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)       Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

(4)       Der Ausschuss wird vom Zunftmeister, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Ausschussmitglied den Ausschuss einberufen.

(5)       Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)       Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)       Den Vorsitz führt der Zunftmeister, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied oder jenem Ausschussmitglied, das die übrigen Ausschussmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Ausschussmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)       Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Ausschusses bzw. Ausschussmitgliedes in Kraft.

(10)    Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Ausschuss, im Falle des Rücktritts des gesamten Ausschusses an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam

  • 13: Aufgaben des Ausschusses

Dem Ausschuss obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

(1)       Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(2)       Vorbereitung der Generalversammlung;

(3)       Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

(4)       Verwaltung des Vereinsvermögens;

  • Aufnahme und Ausschluss von aktiven Vereinsmitgliedern;
  • 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Ausschussmitglieder

(1)       Der Zunftmeister führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Zunftschreiber unterstützt den Zunftmeister bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)       Der Zunftmeister vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Zunftmeisters und des Zunftschreibers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Zunftmeisters und des Säckelwartes. Rechtsgeschäfte zwischen Ausschussmitgliedern und Verein sind in schriftlicher Form auszuführen und bedürfen der Zustimmung eines anderen Ausschussmitgliedes.

(3)       Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Ausschussmitgliedern erteilt werden.

(4)       Bei Gefahr in Verzug ist der Zunftmeister auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Ausschusses fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)       Der Zunftmeister führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Ausschuss.

(6)       Der Zunftschreiber führt die Protokolle der Generalversammlung und im Ausschuss.

(7)       Der Säckelwart ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)       Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Zunftmeisters, Zunftschreibers oder des Säckelwartes ihre Stellvertreter oder vom Ausschuss bestimmte Ausschussmitglieder.

  • 15: Rechnungsprüfer

(1)       Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)       Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(3)       Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

  • 16: Schiedsgericht

(1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2)       Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Ausschuss ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Ausschuss binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Ausschuss innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren vierzehn Tagen ein drittes aktives Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer  ordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

   (2)      Im Falle einer Vereinsauflösung geht das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Bludenz unter der Auflage, das Vermögen zweckgebunden einer Organisation, die Fasnatveranstaltungen in Bings und Stallehr durchführt, zuzuführen.

Sollte innerhalb von 3 Jahren eine solche Organisation nicht vorhanden sein, geht das Vereinsvermögen an den Krankenpflegeverein Bludenz.

 
   

Bigi – bigi – mäh