Inhaltsangabe:
Neufassung November 2004
(1) Der Verein führt den Namen
"Funkenzunft Bings-Stallehr-Radin" (offizielle Abkürzung
"FZ-BSR"). Das Vereinsabzeichen ist der Kopf
eines Schafbockes auf
gelbem Hintergrund. Der Zunftruf ist " Bigi – Bigi – Mäh
".
(2) Er hat seinen Sitz in
Bings und erstreckt seine Tätigkeiten in erster Linie auf
Bings-Stallehr-Radin und in Folge auf das
Bundesland
Vorarlberg.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erhaltung und Förderung von alten Volksbräuchen, insbesondere von altem Fasnatbrauchtum (Maskenläufen, Funkenabbrennen, Fasnatblättle, etc. )
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder (im folgenden kurz Mitglieder genannt) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Nach Ablegung einer Probezeit von einem Jahr, welche durch den Ausschuss verlängert werden kann, ist die Mitgliedschaft zu erlangen.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürliche Personen, ab dem 16. Lebensjahr, welche altes Volksbrauchtum, insbesondere altes Fasnatbrauchtum, praktisch ausüben und fördern wollen und die im § 4 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, werden.
(2) Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern entscheidet der Ausschuss. Der Vorschlag zur Aufnahme muss von mindestens 2 (zwei) Ausschussmitgliedern unterstützt werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Ausschuss.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss eines
Mitglieds aus dem Verein kann vom Ausschuss auch wegen grober
Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
(3) Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 2 genannten Gründen
von der
Generalversammlung über Antrag des Ausschusses beschlossen
werden.
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Ausschuss (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet 1x jährlich gegen Ende des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Ausschusses, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Zunftmeister.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Zunftmeister schriftlich, mittels Telefax oder per Email einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme.
(7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Zunftmeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Ausschussmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Der Ausschuss besteht aus dem Zunftmeister seinen zwei Stellvertretern, dem Funkenmeister, dem Zunftschreiber, dem Säckelwart, dem Wirtschafter und dem Archivar. Neben den genannten Funktionen können noch ein Chronist sowie eine erforderliche Anzahl von Beiräten dem Ausschuss angehören.
(2) Der Ausschuss wird von der Generalversammlung gewählt. Der Ausschuss hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Ausschuss ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Ausschusses einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Ausschuss wird vom Zunftmeister, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Ausschussmitglied den Ausschuss einberufen.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Zunftmeister, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Ausschussmitglied oder jenem Ausschussmitglied, das die übrigen Ausschussmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Ausschussmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Ausschuss oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Ausschusses bzw. Ausschussmitgliedes in Kraft.
(10) Die Ausschussmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Ausschuss, im Falle des Rücktritts des gesamten Ausschusses an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam
Dem Ausschuss obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(1) Der Zunftmeister führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Zunftschreiber unterstützt den Zunftmeister bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Zunftmeister vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Zunftmeisters und des Zunftschreibers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Zunftmeisters und des Säckelwartes. Rechtsgeschäfte zwischen Ausschussmitgliedern und Verein sind in schriftlicher Form auszuführen und bedürfen der Zustimmung eines anderen Ausschussmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Ausschussmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Zunftmeister auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Ausschusses fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Zunftmeister führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Ausschuss.
(6) Der Zunftschreiber führt die Protokolle der Generalversammlung und im Ausschuss.
(7) Der Säckelwart ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Zunftmeisters, Zunftschreibers oder des Säckelwartes ihre Stellvertreter oder vom Ausschuss bestimmte Ausschussmitglieder.
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Ausschuss ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Ausschuss binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Ausschuss innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren vierzehn Tagen ein drittes aktives Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle einer Vereinsauflösung geht das gesamte Vereinsvermögen an die Stadt Bludenz unter der Auflage, das Vermögen zweckgebunden einer Organisation, die Fasnatveranstaltungen in Bings und Stallehr durchführt, zuzuführen.
Sollte innerhalb von 3 Jahren eine solche Organisation nicht vorhanden sein, geht das Vereinsvermögen an den Krankenpflegeverein Bludenz.
Bigi – bigi – mäh